Zoll Einreise in EU

Reisefreimengen bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern

Die Freimengen von Reisemitbringseln, die ein Reisender zoll- und steuerfreifrei aus Nicht-EU-Ländern– sog. Drittländer – einführen darf, werdenab 1.12.2008 erhöht. Unter Reisefreimengen sind der Grenzwert bzw. die Höchstmengen zu verstehen, bis zu denen Reisende aus Drittländern Waren steuerfrei in die EU einführen dürfen. Die Neuregelung erfolgt mit der Einreise-Freimengen-Verordnung, mit der die EU-Richtlinie 2007/74/EG vom 20.12.2007 in deutsches Recht umgesetzt wird.

Tabakwaren 200 Zigaretten oder
(Mindestalter 17 Jahre) 100 Zigarillos oder
50 Zigarren oder
250 Gramm Rauchtabak odereine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Alkohol 1 Liter Spirituosen (Alkohol und alkoholische Getränke) mit mehr als 22 Vol % Alkoholgehalt oder
(Mindestalter 17 Jahre) 1 Liter unvergällter Ethylalkohol mit 80 Vol % oder mehr Alkoholgehalt oder
2 Liter Spirituosen mit höchstens 22 Vol % Alkoholgehaltoder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
und
4 Liter nicht schäumende Weine
und
16 Liter Bier
Arzneimittel Menge entsprechend dem persönlichen Bedarf
Kraftstoff Inhalt im Hauptbehälter eines Fahrzeuges und bis zu 10 Liter im Reservebehälter (nur ein Reservekanister zulässig)
Andere Waren Warenwert bis zu insgesamt
– 430 EUR für Personen, die per Schiff oder Flugzeug einreisen,
– 300 EUR für Personen, die mit anderen Verkehrsmitteln einreisen, z.B. Auto oder Bahn,
– 175 EUR für Jugendliche unter 15 Jahren unabhängig vom Verkehrsmittel.

Tabakwaren (Mindestalter 17 Jahre)

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak odereine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Alkohol (Mindestalter 17 Jahre)

  • 1 Liter Spirituosen (Alkohol und alkoholische Getränke) mit mehr als 22 Vol % Alkoholgehalt oder
  • 1 Liter unvergällter Ethylalkohol mit 80 Vol % oder mehr Alkoholgehalt oder
  • 2 Liter Spirituosen mit höchstens 22 Vol % Alkoholgehalt oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier

Arzneimittel Menge entsprechend dem persönlichen Bedarf

  • Kraftstoff Inhalt im Hauptbehälter eines Fahrzeuges und bis zu 10 Liter im Reservebehälter (nur ein Reservekanister zulässig)

Andere Waren Warenwert bis zu insgesamt

  • 430 EUR für Personen, die per Schiff oder Flugzeug einreisen,
  • 300 EUR für Personen, die mit anderen Verkehrsmitteln einreisen, z.B. Auto oder Bahn,
  • 175 EUR für Jugendliche unter 15 Jahren unabhängig vom Verkehrsmittel.

HINWEIS:

Die Wertgrenzen für „andere Waren“ gelten nur dann, wenn diese für den persönlichen Bedarf oder als Geschenk eingeführt werden, nicht jedoch bei Einfuhr aus gewerblichen Gründen (siehe Punkt 3).
Für Bierwird eine Höchstmenge von 16 Liter neu eingeführt. Im Unterschied zu anderen alkoholischen Getränken unterliegt dieses als einziges alkoholisches Getränk bisher keiner Höchstmenge, sondern wird nur von der allgemeinen Wertgrenze erfasst. Der Grenzwert gilt nur bezüglich der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer, da Bier eine zollfreie Ware ist.
Die bisherigen Höchstmengen für Parfüm, Kaffee und Tee werden abgeschafft. Diese Waren fallen nun unter die allgemeine Wertgrenze für „andere Waren“.
Die bisherige Höchstmenge für nichtschäumendenWeinwird von 2 Liter auf 4 Liter angehoben.
Überschreiten Ihre Reisemitbringsel die Reisefreimengen, so fallen Einfuhrabgaben an. Falls der Wert der abgabenpflichtigen Waren je Reisender nicht höher ist als 700 EUR(bis 30.11.2008: 350 EUR), können die Einfuhrabgaben anhand eines pauschalierten Abgabensatzes berechnet werden (siehe Punkt 5). Bei einem höheren Betrag werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet.
Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend. Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden.

Beispiel:
Ein Ehepaar reist aus der Schweiz ein, wo es 4 antike Stühle gekauft hat. Jeder Stuhl kostet 150 EUR.
Beide können innerhalb der Wertgrenze von 300 EUR jeweils 2 Stühle (300 EUR) abgabenfrei einführen.
Ein anderes Ehepaar reist ebenfalls aus der Schweiz ein, wo es sich einen alten, restaurierten Bauernschrank im Wert von 500 EUR gekauft hat. Da der Schrank jedoch nicht teilbar ist, kann auch sein Wert nicht aufgeteilt werden. Demnach ist der Bauernschrank einem Ehepartner zuzuordnen. Sein Wert in Höhe von 500 EUR übersteigt die Freigrenze von 300 EUR. Somit fallen für den Schrank Einfuhrabgaben an.
Ist bei nicht teilbaren Waren die Reisefreigrenze überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwertder Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben. Dies bedeutet, dass in oben genanntem Beispiel der Schrank mit seinem Gesamtwert von 500 EUR zu verzollen ist.

STEUERRAT:
Ausschlaggebend für die Höhe der Abgaben ist die Beschaffenheit und der Wert der Ware. Deshalb ist es wichtig, dass Sie den Kaufbeleg Ihrer Reisemitbringsel aufbewahren und bei der Abfertigung vorlegen. Wenn Sie keinen Kaufbeleg mehr haben, so ermitteln die Zollbehörden den Wert der Ware. Dabei wird entweder von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren ausgegangen oder – sofern nicht bekannt – der Wert Ihrer Reisemitbringsel geschätzt.

Schweiz:
Am 12.12.2008 ist die Schweiz dem Schengener Abkommen beigetreten. Damit sind die grenzpolizeilichen Personenkontrollen an der Grenze zur Schweiz entfallen. Die Präsenz und die Aufgaben des Zolls sind davon hingegen nicht berührt.

  • Die Zöllner kontrollieren im Reiseverkehr auch weiterhin stichprobenweise. Sie sind befugt, das mitgeführte Gepäck sowie die Beförderungsmittel zu kontrollieren. Dabei können sie die Vorlage eines Ausweises sowie die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr der mitgeführten Waren verlangen.
  • Die Zöllner kontrollieren auch weiterhin den Warenverkehr an den Straßengrenzübergängen, im grenzüberschreitenden Zugverkehr und mit Bodenseefähren, da die Schweiz nach wie vor nicht der Europäischen Union beigetreten ist. Auch im Grenzgebiet müssen Reisende weiterhin mit mobilen Kontrollen rechnen.
  • Um die Geldwäsche zu bekämpfen und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen zu verhindern, überwacht der Zoll auch weiterhin den grenzüberschreitendenVerkehr mit Barmitteln. Bereits seit dem 15.6.2007 müssen Barmittel mit einem Gesamtbetrag ab 10 000 EUR schriftlich angemeldet werden.

Eingeschränkte Freimengen
Für die Bewohner grenznaher Gemeinden zur Schweiz, Arbeitnehmer, die zu ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz pendeln und bestimmte Personen in Ausübung ihres Berufes, wie z.B. Berufskraftfahrer, gelten weiterhin eingeschränkte Freimengen. Betroffen sind

  • Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz, die an einen Ort nach Deutschland einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat.
  • Grenzarbeitnehmer, die arbeitstäglich aus Deutschland an ihren Arbeitsort in der Schweiz auspendeln und umgekehrt aus der Schweiz an ihren Arbeitsort nach Deutschland einpendeln.
  • Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen.
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